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Förderrechtliche Rahmenbedingungen zur Projektentwicklung

Förderrechtliche Rahmenbedingungen zur Projektentwicklung

Geld

Grundlage

- EU-Förderprogramm „Europäischer Sozialfonds“, Förderzeitraum 2021 bis 2027 – ESF Plus 2021-2027 (weiterführende Informationen unter Links)

- Ausschreibung des Programms „Nachhaltige soziale Stadtentwicklung“ durch den Freistaat Sachsen zur Verwendung dieser EU-Mittel (ESF Plus Sachsen 2021-2027, aktuelle Fassung der Förderrichtlinie unter Links)

- Zuwendungszweck: Der Zuwendungszweck ist die Förderung der sozialen Integration in benachteiligten Stadtgebieten durch die Umsetzung von GIHKs mit niedrigschwelligen, informellen Stadtteilvorhaben und begleitenden Maßnahmen. Die Stadtteilvorhaben richten sich an sozial und anderweitig benachteiligte Menschen und zielen auf die Verbesserung der Chancengleichheit und der aktiven Teilhabe sowie die Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit ab.

Was wird gefördert?

- Niedrigschwellige, informelle Vorhaben mit Durchführungsort in der Gebietskulisse und Ausrichtung auf benachteiligte Zielgruppen im Gebiet (aber keine formalen Zugangsbeschränkungen hinsichtlich Wohnsitz)

- Grundsätzlich nur Angebote, die bislang nicht (in dieser Form) existieren (i. d. R. keine Weiterfinanzierung laufender Projekte)

- Angebote, die keine gesetzlichen Pflichtaufgaben beinhalten

- Angebote, die zu beschreibende Defizite ausgleichen

-Personalkosten

- Sachkosten (pauschalisiert)

Fördergegenstände – Zielgruppen und mögliche Themenfelder

FG 1: INFORMELLE KINDER UND JUGENDBILDUNG: Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre

-    Unterstützungs-/Freizeitangebote zur Vermittlung sozialer, emotionaler und Bildungskompetenzen

-    Abbau/Ausgleich von Benachteiligungen -    Ausrichtung auf Lebenswelt und Sozialraum der Zielgruppe (Quartiersbezug)

-    Einbeziehung der Familien, Kooperationen mit Kitas und Schulen u. A.

FG 2: SOZIALE INTEGRATION: Alle sozial benachteiligten Gruppen unabhängig vom Alter (kein Ausschluss von älteren Menschen/Rentnern) – Personen mit geringen Chancen auf dem Arbeitsmarkt

-    Niedrigschwellige, informelle Vorhaben zur sozialen Integration und Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit (Beratungs- und Hilfsangebote mit unterschiedlichen Zielrichtungen)

-    Vermittlung von Grund-, Schlüssel- und Bildungskompetenzen

-    Bewältigung von Problemlagen und gemeinsames Handeln

FG3: WIRTSCHAFT IM QUARTIER: Solo-Selbstständige sowie Klein- und Kleinstunternehmen im Fördergebiet

-    Offene Vorhaben zum Erfahrungsaustausch sowie zur Vernetzung und Zusammenarbeit von lokal agierenden Unternehmen

Sonstige Rahmenbedingungen

-    Offene Vorhaben: Vorhaben mit offener Komm- und Gehstruktur z. B. informelle Treffs, individuelle Kurzberatungen (bis 8h geplant)

-    Geschlossene Vorhaben: Vorhaben mit Ausrichtung auf Arbeit mit festem Personenkreis, z. B. Kurse, Workshops (über 8h geplant)

-    Vereinfachte Erhebung der Indikatorikdaten

Fragebögen/Befragung und Erfassung im SAB-Förderportal
Keine Unterschriften der Teilnehmer mehr nötig
 FG1: Datenerfassung nur zu Beginn der Maßnahme, verkürzter Fragenkatalog und keine Verpflichtung zur Angabe personenbezogener Daten
-    Zielwert im FG 2: je 100.000 EUR Förderung sind 3 Arbeitslose Teilnehmer nachzuweisen

-    Tägliche Projektdokumentation des eingesetzten Personals und jährliche Vor-Ort-Überprüfung durch die Kommunen

-    Durchführungszeitraum bis zum Ende des Förderzeitraums 31.12.2027 ggf. plus zwei Jahre

Wie hoch ist die Förderung?

-    Fördersatz bis zu 85 % der zuwendungsfähigen Kosten, Eigenanteil von 15 % wird durch die Gemeinde und bei Weiterleitung i. d. R. durch Projektträger erbracht

-    Personalkosten + alle übrigen förderfähigen Kosten (Restkosten) werden mit einem Pauschalsatz in Höhe von 40 % der direkten förderfähigen Personalkosten berücksichtigt (typische Vorhaben)

-    Bei Vorhaben mit detailliertem Kostenplan (atypischen Vorhaben) unter 50.000 EUR zuwendungsfähige Kosten, bei denen übrige Kosten gleich oder höher sind als Personalkosten (z. B. ehrenamtliches Engagement), gilt die Pauschalisierungspflicht, d. h. Anwendung eines Pauschalbetrags oder von Standardeinheitskosten.

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